Die Landeskirchen haben für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt zu sein (§ 114 Abs. 1 KV) und nur die letztinstanzlichen Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Der Verfassungsauftrag verlangt von den Landeskirchen einen genügenden Rechtsschutz mit landeskirchlichen Organen zumindest in einer Rechtsschutzinstanz mit voller Kognition (vgl. Eichenberger, a.a.O., § 114 N 1 und 3). Die Kantonsverfassung verpflichtet mithin die Landeskirchen, einen kircheneigenen Rechtsschutz zu Gunsten der Kirchgemeinden und der Konfessionsangehörigen einzurichten (Eichenberger, a.a.