des fehlbaren Pfarrers bezahlen lassen (§ 137 Abs. 6 der Kirchenordnung). Aus dieser Zuständigkeitsordnung folgt, dass die innerkirchlichen Institutionen sehr wohl auch im Bereich des vermögensrechtlichen Dienstrechts zum Erlass von Verfügungen zuständig sind. b) Die Landeskirchen haben für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt zu sein (§ 114 Abs. 1 KV) und nur die letztinstanzlichen Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar.