Gemäss § 96 Ziff. 11 der Kirchenordnung ist die Synode zur Festsetzung der Besoldung der Beamten und Angestellten der Landeskirche sowie der Mindestbesoldung und der Dienstalterszulagen der Pfarrer zuständig. Weiter entscheidet der Kirchenrat bei der Einstellung eines fehlbaren Pfarrers in seinem Amt über den weiteren Besoldungsgenuss und er kann die Kosten einer Vertretung ganz oder teilweise aus der Besoldung 392 Verwaltungsgericht 2002