Sowohl das Organisationsstatut als auch die Kirchenordnung enthalten demgegenüber zahlreiche Bestimmungen, welche eine innerkirchliche Autonomie und Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Dienstrechts statuieren: So ordnet die Landeskirche ihre Angelegenheiten und insbesondere auch ihr Vermögen und ihre Einkünfte frei und selbständig im Rahmen von Verfassung und Gesetz (Art. 1 Abs. 3 und 4 des Organisationsstatuts). Für die Anstellung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter (§ 44 Ziff. 4 Kirchenordnung) und deren Besoldung (§ 47 Kirchenordnung) ist die Kirchenpflege zuständig. Gemäss § 96 Ziff.