§ 143 der Kirchenordnung regelt das Verfahren, indem gemäss Abs. 1 die Verfahren vor den Organen der Kirchgemeinden und der Landeskirche (grundsätzlich) kostenlos sind, und gemäss Abs. 2 im Übrigen die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gelten. Während für das Verfahren somit zweimal ausdrücklich auf die subsidiäre Geltung des VRPG verwiesen wird, enthalten weder das Organisationsstatut noch die Kirchenordnung bezüglich der Zuständigkeit irgendwelche Vorbehalte zu Gunsten einer erstinstanzlichen staatlichen Jurisdiktion in Bezug auf vermögensrechtliche Streitigkeiten.