§ 142 der Kirchenordnung bestimmt die Zuständigkeit von Kirchenrat und Rekurskommission. § 143 der Kirchenordnung regelt das Verfahren, indem gemäss Abs. 1 die Verfahren vor den Organen der Kirchgemeinden und der Landeskirche (grundsätzlich) kostenlos sind, und gemäss Abs. 2 im Übrigen die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gelten.