Jurisdiktion unterstellt werden sollten, müssen deshalb klare Anhaltspunkte gegeben sein. 4. a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 des Organisationsstatuts gelten für das Verfahren sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit in der Kirchenordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Nach Art. 14 Abs. 3 des Organisationsstatuts bleiben die Bestimmungen der KV, des VRPG und anderer staatlicher Erlasse über den Weiterzug landeskirchlicher Verfügungen und Entscheide vorbehalten. § 142 der Kirchenordnung bestimmt die Zuständigkeit von Kirchenrat und Rekurskommission.