Solche Streitigkeiten sind der Beurteilung im innerkirchlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich durchaus zugänglich. Für die Annahme eines bewussten Verzichts bzw. eines qualifizierten Schweigens der kirchlichen Regelungen in dem Sinne, dass vermögensrechtliche Streitigkeiten bewusst vom innerkirchlichen Rechtsschutz ausgenommen und ausschliesslich der staatlichen 2002 Verwaltungsrechtspflege 391