O., § 79 N 4). dd) Allein aus dem Umstand, dass das landeskirchliche Rechtsschutzsystem das Klageverfahren nicht ausdrücklich vorsieht, kann zumindest in Bezug auf vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem kirchlichen Dienstverhältnis nicht auf eine Rechtsschutzlücke geschlossen werden. Solche Streitigkeiten sind der Beurteilung im innerkirchlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich durchaus zugänglich.