im Bund wurden Streitigkeiten über vermögensrechtliche Leistungen aus Dienstverhältnissen vom Klageverfahren ausgenommen und auf eine Beschwerdeinstanz übertragen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 1040). Der Dualismus von Beschwerde- und Klageverfahren im Bereich des öffentlichen Dienstrechts wird somit zunehmend beseitigt (vgl. auch §§ 38 und 39 PersG). Nach Kölz/Bosshart/Röhl entspricht das Anfechtungsverfahren dem Gebot, für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis einen einfachen und raschen Rechtsschutz zu gewährleisten, weit besser (a.a.O., § 79 N 4). dd)