Hier wurde die verwaltungsrechtliche Klage für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen abgeschafft; die Beurteilung erfolgt durch das Verwaltungsgericht als Personalrekursgericht und zwar primär im Anfechtungsverfahren (§ 74 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 81-86 N 4). Nur subsidiär, d.h. nur soweit dem Gemeinwesen als Arbeitgeber die Verfügungskompetenz fehlt, sind vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis mit Klage geltend zu machen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 74 N 8, § 79 N 1 f.). Auch