gilt grundsätzlich auch in Bezug auf die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 74-80d N 8; vgl. auch §§ 3 Abs. 3 und 38 Abs. 1 PersG). Dass zur Beurteilung von solchen Ansprüchen daher nicht zwingend ein Klageverfahren zur Verfügung stehen muss, zeigt die Regelung im Kanton Zürich. Hier wurde die verwaltungsrechtliche Klage für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen abgeschafft;