zu §§ 81-86 N 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1038). Bei öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen ist diese Gleichordnung der beteiligten Rechtssubjekte nicht gegeben; dem Gemeinwesen kommt als Arbeitgeber weitgehend Verfügungskompetenz zur Begründung und Gestaltung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zu. Dies 390 Verwaltungsgericht 2002