sprüche auf Ansprache hin beschwerdefähig zu verfügen seien und dann im Beschwerdeverfahren vollumfänglich überprüft werden könnten. cc) Es stellt sich die grundsätzliche Frage nach der Notwendigkeit eines Klageverfahrens für vermögensrechtliche Ansprüche. Aus gesetzgeberischer Sicht unabdingbar ist das Klageverfahren (als ursprüngliche Gerichtsbarkeit) nur dort, wo der Staat wegen der besonderen Natur der Sache nicht selber ein Rechtsverhältnis durch verbindliche, formelle Verfügung regeln darf.