Weder im Organisationsstatut noch in der Kirchenordnung ist ein kirchliches Klageverfahren vorgesehen. Während der Kläger im Fehlen des Klageverfahrens einen bewussten Verzicht der Landeskirche auf die autonome kirchliche Jurisdiktion in Bezug auf vermögensrechtliche Streitigkeiten erkennt und von einer Rechtsschutzlücke in der innerkirchlichen Ordnung ausgeht, bei der die staatlichen Organe kraft Justizgewährleistungspflicht die Rechtsanwendung sicherstellen müssen, erachtet die Beklagte den kirchlichen Rechtsschutz auch für vermögensrechtliche Streitigkeiten als genügend, da die vom kirchlichen Dienstnehmer behaupteten Lohnan-