gane der Landeskirche und der Kirchgemeinden durch Verwaltungsbeschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges, eigenes Interesse geltend macht. Ebenfalls mit Beschwerde angefochten werden können gemäss § 141 Abs. 1 der Kirchenordnung allgemein verbindliche Erlasse sowie Verwaltungsakte, die nicht in die persönlichen Verhältnisse eingreifen (Wahlen, Ausgabenbeschlüsse). bb) Weder im Organisationsstatut noch in der Kirchenordnung ist ein kirchliches Klageverfahren vorgesehen.