Gemäss Art. 14 des Organisationsstatuts der evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Aargau vom 25. November 1981/26. März 1985 können Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide kirchlicher Behörden durch Beschwerde weitergezogen werden (Abs. 1). Für das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit in der Kirchenordnung nichts anderes bestimmt ist (Abs. 2). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Kantonsverfassung, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und anderer staatlicher Erlasse über den Weiterzug landeskirchlicher Verfügungen und Entscheide an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht (Abs. 3). Gemäss § 140 Abs. 1 der Kir-