3. a) In die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit können u.a. vermögensrechtliche Streitigkeiten fallen, an denen eine öffentlichrechtliche Körperschaft des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist (§ 60 Ziff. 3 VRPG). Die Beklagte ist als evangelisch-re- formierte Kirchgemeinde kraft staatlicher Anerkennung eine selbständige, öffentlichrechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 109 i.V.m. § 112 Abs. 2 KV; Eichenberger, a.a.O., § 112 N 3). Der Wortlaut von § 60 Ziff. 3 VRPG schliesst somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren im kirchlichen Bereich nicht von vornherein aus. b) aa) Gemäss Art.