Ein Verzicht der Landeskirche auf die Beurteilung vermögensrechtlicher Streitigkeiten zu Gunsten der staatlichen Gerichtsbarkeit sei weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt. Die Abtrennung führt nach Auffassung der Beklagten überdies dazu, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Klagebegehrens die Frage der Zulässigkeit einer sich finanziell auswirkenden Massnahme des kirchlichen Dienstnehmers (vorfrageweise) erneut zu prüfen hätte, somit entgegen der Kantonsverfassung über innerkirchliche Fragen entscheiden würde. 3. a)