Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in kirchlichen Angelegenheiten bleibe kein Raum. Wohl sehe die Kirchenordnung kein Klageverfahren vor; dies bedeute jedoch nicht ein qualifiziertes Schweigen. Vielmehr seien zur Eröffnung des innerkirchlichen Instanzenzugs vom kirchlichen Dienstnehmer behauptete Lohnansprüche auf Ansprache hin zu verfügen. Ein Verzicht der Landeskirche auf die Beurteilung vermögensrechtlicher Streitigkeiten zu Gunsten der staatlichen Gerichtsbarkeit sei weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt.