streckbarkeit des kirchlichen Entscheids einerseits und mit den praktischen Schwierigkeiten der kirchlichen Instanzen bei der Beweiserhebung (fehlenden Amtsgewalt, fehlende personelle und finanzielle Mittel) anderseits (vgl. Entscheid der Rekurskommission vom 8. April 1999, S. 4 ff.). Die Beklagte wendet sich gegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren im Wesentlichen mit der Begründung, das kirchliche Dienstrecht gehöre unbestrittenermassen zu den eigenen Angelegenheiten der Landeskirche und unterstehe damit der kirchlichen Jurisdiktion. Für eine separate vermögensrechtliche 388 Verwaltungsgericht 2002