VRPG und anderseits aus dem Umstand, dass das kirchliche Rechtsschutzsystem kein Klageverfahren kenne. Er beruft sich für seinen Standpunkt auch auf die ständige Praxis der Rekurskommission der evangelisch-reformierten Landeskirche. Danach ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht die Rekurskommission oder der Kirchenrat zuständig, sondern bei privatrechtlichen Streitigkeiten das Arbeitsgericht, bei öffentlichrechtlichen Streitigkeiten hingegen das Verwaltungsgericht und zwar - mangels eines Anfechtungsobjekts - im Klageverfahren nach § 60 Ziff. 3 VRPG. Die Rekurskommission begründet ihre Rechtsauffassung vor allem mit der fehlenden Voll-