Das Verwaltungsgericht hat jenen Fall auch nicht materiell (d.h. inhaltlich) beurteilt, sondern seine fehlende Zuständigkeit in der Sache festgestellt und nur die geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 53 VRPG untersucht (AGVE 1997, S. 158). Zu klären ist somit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, welche aus einem kirchlichen Dienstverhältnis resultieren. b) Der Kläger erachtet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren als gegeben. Dies folge einerseits aus dem klaren Wortlaut von § 60 Ziff. 3 VRPG und anderseits aus dem Umstand, dass das kirchliche Rechtsschutzsystem kein Klageverfahren kenne.