9. November 2000 [BE.2000.00339] in Sachen K.). Entgegen der Ansicht der Rekurskommission, hat sich das Verwaltungsgericht noch nicht dazu geäussert, ob es letztinstanzlich zur Beurteilung landeskirchlicher Entscheide zuständig ist. Beim verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 5. September 1997 in Sachen G. ging es um die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 53 VRPG. Das Verwaltungsgericht hat jenen Fall auch nicht materiell (d.h. inhaltlich) beurteilt, sondern seine fehlende Zuständigkeit in der Sache festgestellt und nur die geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 53 VRPG untersucht (AGVE 1997, S. 158).