Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Landeskirche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 109 Abs. 1 KV). Sie können sich im Rahmen der Verfassung nach demokratischen Grundsätzen selbständig organisieren (§ 110 KV), und sie sind auch für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt (§ 114 Abs. 1 KV). Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu (§ 114 Abs. 2 KV).