PersG), gelangen im vorliegenden Fall, in dem die streitigen Forderungen aus einem bereits im Frühjahr 1999 beendeten Dienstverhältnis, welche am 12. Juli 2000 eingeklagt wurden, nicht zur Anwendung (vgl. § 87 Satz 2 VRPG i.V.m. § 60 Ziff. 3 VRPG in der Fassung vom 1. November 2000). Vorliegend streitig sind vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchlichen, öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. 2. a) Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Landeskirche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 109 Abs. 1 KV).