Ausgenommen sind Staatsbeiträge und jene Streitigkeiten, auf welche die Bestimmungen über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen zur Anwendung kommen (§ 60 Ziff. 3 VRPG). Unter diese Bestimmung fallen nach dem Willen des Gesetzgebers auch die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 3. Mai 1967 zum VRPG; AGVE 1997, S. 161). Die auf den 1. November 2000 in Kraft getretenen Vorschriften des Personalgesetzes, namentlich die darin enthaltenen Rechtsschutzbestimmungen (§§ 37 ff. i.V.m. § 48 386 Verwaltungsgericht 2002