Das persönliche Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit wiegt bei einer nur vorübergehenden Einstellung im Beruf schwerer als das Bedürfnis des Publikums an der Bekanntmachung von fehlbaren Notaren. Die Publikation dieser Sanktion erweist sich damit als verfassungswidrig. 2002 Verwaltungsrechtspflege 385 XII. Verwaltungsrechtspflege