Dies trifft nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht zu, zumal die Einstellung im Beruf als Notar die blosse Beratungstätigkeit nicht zu verhindern vermag. Die offizielle Veröffentlichung von Tatsachen, die allgemein als negativ und herabsetzend gewertet werden, wird weitgehend als "Anprangerung" verstanden (vgl. BGE 107 Ia 57). In der Tat lässt sich nicht ernsthaft bezweifeln, dass die Publikation nachhaltige Auswirkungen auf das berufliche Ansehen des betroffenen Notars haben kann, die über die Dauer der zeitlich befristeten Einstellung im Beruf hinausgehen. Ob der Publikation noch weitergehend eine Minderung des persönlichen Ansehens des Beschwerdeführers und damit ver-