Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [VVBGFA; SAR 291.111] vom 31. Oktober 2001). c) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die nach § 45 Abs. 2 NO vorgesehene Einziehung von Stempel und Siegel dem Notar die notarielle Tätigkeit faktisch verunmöglicht. Es stellt sich daher die Frage, ob eine zusätzliche Bekanntmachung der Einstellung unerlässlich ist, um Umgehungsmöglichkeiten (z.B. zeitliche Verzögerung des eigentlichen Beurkundungsakts) zu verhindern. Dies trifft nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht zu, zumal die Einstellung im Beruf als Notar die blosse Beratungstätigkeit nicht zu verhindern vermag.