BGFA bei den Rechtsanwälten eingeführt wurde, bei den Notaren jedoch nicht vorgesehen ist, eine zeitgemässere Massnahme denkbar, doch unterscheidet sich diese in ihren Auswirkungen auf das geschützte Rechtsgut nicht von der Veröffentlichung im Amtsblatt. Dies gilt um so mehr, als auch die Einträge im Anwaltsregister nach der geltenden Regelung im Amtsblatt zu publizieren sind (Art. 6 Abs. 3 BGFA; § 1 lit. a der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die 384 Verwaltungsgericht 2002