Selbst wenn nicht feststeht, wie häufig und wie intensiv das Amtsblatt gelesen wird, kann der Veröffentlichung im Amtsblatt die Eignung, den Teil der Bevölkerung zu schützen, der künftig Notariatsdienste in Anspruch nimmt, nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Zwar wäre hier mit der Eintragung der verhängten Sanktion in ein öffentliches Register, wie dies mit Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA bei den Rechtsanwälten eingeführt wurde, bei den Notaren jedoch nicht vorgesehen ist, eine zeitgemässere Massnahme denkbar, doch unterscheidet sich diese in ihren Auswirkungen auf das geschützte Rechtsgut nicht von der Veröffentlichung im Amtsblatt.