mit Hinweisen). b) Mit § 45 Abs. 1 NO ist die gesetzliche Grundlage für eine Publikation des befristeten Berufsverbots gegeben; einen derart schweren Eingriff, dass er eines im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Rechtssatzes, wie er z.B. bei Verhaftungen und Telefonüberwachungen notwendig ist, bedürfte (BGE 128 I 186; 125 I 48 f.; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 310), stellt die fragliche Publikation nicht dar. Selbst wenn nicht feststeht, wie häufig und wie intensiv das Amtsblatt gelesen wird, kann der Veröffentlichung im Amtsblatt die Eignung, den Teil der Bevölkerung zu schützen, der künftig Notariatsdienste in Anspruch nimmt, nicht grundsätzlich abgesprochen werden.