Die Minderheit des Gerichts hätte den Beschwerdeführer in Mitberücksichtigung dieser Gründe für die Dauer von einem Monat im Beruf eingestellt. 7. a) Wie jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht muss auch die Publikation der befristeten Einstellung im Beruf im Amtsblatt als mögliche Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 BV; § 15 Abs. 1 und 2 KV) den Voraussetzungen für solche Eingriffe genügen (vgl. dazu Art. 36 BV; BGE 128 I 186; 127 I 18; statt vieler: Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 302 ff. mit Hinweisen).