Eine Minderheit des Gerichts erblickt in dieser höchstzulässigen befristeten Einstellung in der Berufsausübung eine Ermessensüberschreitung mit der Begründung, die Vorinstanz habe der seit den Verfehlungen des Beschwerdeführers verstrichenen Zeit von mittlerweile über acht Jahren seit den ersten, vor allem ins Gewicht fallenden Verfehlungen zu Unrecht keine Rechnung getragen und sachfremd negative Vorfälle ausserhalb dieses Verfahrens und des ersten Disziplinarverfahrens zu dessen Lasten gewertet. Die Minderheit des Gerichts hätte den Beschwerdeführer in Mitberücksichtigung dieser Gründe für die Dauer von einem Monat im Beruf eingestellt.