Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Regierungsrat nicht ohne Anlass die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer imstande sei, den anspruchsvollen Beruf eines Notars auszuüben. Hiervon ausgehend, ist der Regierungsrat nach Auffassung der Mehrheit des Gerichts zu Recht zum Schluss gelangt, die befristete Einstellung in der Berufsausübung für die Dauer von drei Monaten sei verhältnismässig.