Dass es auch bei prekären Vertragsgestaltungen am Ende meistens gut ausgehen mag, vermag den sorglos arbeitenden Notar in keiner Weise zu entlasten. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Folgen des nicht im Grundbuch eintragungsfähigen Vertrags im Falle eines allfälligen Konkurses der Verkäuferin für die Käufer fatal gewesen wären, da sie als Nichteigentümer für ihre Schuldübernahme im Betrag von Fr. 380'000.-- praktisch keinen Gegenwert erhalten hätten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Regierungsrat nicht ohne Anlass die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer imstande sei, den anspruchsvollen Beruf eines Notars auszuüben.