d) Es erstaunt, wie leger und ohne jegliche Selbstzweifel sich der Beschwerdeführer über grundlegende Anforderungen seines Berufs hinweggesetzt hat. Seinen Einlassungen ist klar zu entnehmen, dass er auch sonst in gleicher Weise vorzugehen pflegte. Auch an der Ernsthaftigkeit seiner Beteuerungen, er gehe heute bei der Vertragsgestaltung und im Umgang mit Berufskollegen anders vor, bestehen angesichts der Art und Weise der Beantwortung der entsprechenden Frage und seiner übrigen Einlassungen Zweifel.