Wesentlich sind insbesondere die objektive und subjektive Schwere des Regelverstosses und der berufliche Leumund. Es darf auch berücksichtigt werden, welche Strafe erforderlich erscheint, um den Fehlbaren voraussichtlich von künftigen Verstössen abzuhalten. c) (...) 382 Verwaltungsgericht 2002