Der Vorwurf der Parteilichkeit hingegen entfällt. Soweit ihm ein Verstoss gegen allgemeine Pflichten im genannten Rahmen vorgeworfen wird, wird das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für eine Disziplinierung nicht verletzt (vgl. BGE 108 Ia 319). 6. a) Als Disziplinarstrafen sieht § 43 Abs. 1 NO Verweis, Busse bis Fr. 200.--, vorübergehende Einstellung im Beruf bis auf drei Monate und Patententzug, als Disziplinarmassnahme § 43 Abs. 2 NO den Patententzug wegen Unfähigkeit vor. b) Disziplinarstrafen müssen verhältnismässig sein. Wesentlich sind insbesondere die objektive und subjektive Schwere des Regelverstosses und der berufliche Leumund.