f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei der Behandlung des vorliegenden Geschäfts in massiver Weise gegen seine spezifischen Berufspflichten (Wahrheit und Klarheit des stipulierten Vertrags, Rechtsbelehrung zum Schutz der Käufer; Erledigungspflicht) verstossen hat. Sein Verhalten gegenüber den Käufern, namentlich nachdem er die verursachten Schwierigkeiten nicht beheben konnte, verstiess erheblich gegen die Forderung, bei seiner Tätigkeit die Würde und das Ansehen des Notariatsstandes zu wahren, ebenso, in geringerem Mass, sein wenig kollegiales Verhalten gegenüber dem Anwalt der Käufer. Der Vorwurf der Parteilichkeit hingegen entfällt.