Auf Grund der dem Beschwerdeführer bekannten Tatsachen hätte Ziff. II des Vertrages etwa lauten können: (...) Auf diese Art wäre der Vertrag nicht tatsachenwidrig formuliert gewesen und es hätte sich (verbunden mit der unerlässlichen, eingehenden Erläuterung durch den Notar) sicherstellen lassen, dass sich die Parteien, namentlich die Käufer, in voller Kenntnis des einzugehenden Risikos zum Vertragsschluss - oder eben zum Verzicht darauf, allenfalls mit der Aufforderung, der Notar solle einen Alternativvorschlag vorlegen - hätten entschliessen können. f)