Gerade wenn für die unerfahrenen Käufer andere, objektiv weniger gewichtige Anliegen im Vordergrund standen (Abstellplatz, Wohnungsvorplatz), war es die ureigene Aufgabe des Notars, Klarheit über die ihnen zu wenig bewussten grossen Probleme und Risiken zu schaffen (ZBGR 82/2001, S. 289). cc) Der Schluss im angefochtenen Entscheid, bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer die Parteien gar nicht zur Stipulation einladen dürfen, sondern er hätte die Beurkundung verweigern 2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 381