beim Scheitern der vorgesehenen Änderungen Notwendigkeit, einen neuen Vertrag mit allen damit verbundenen Unsicherheiten zu schliessen). Vielmehr genügte ihm sein "Eindruck", die Käufer seien mit dieser Ungewissheit zufrieden. Gerade wenn für die unerfahrenen Käufer andere, objektiv weniger gewichtige Anliegen im Vordergrund standen (Abstellplatz, Wohnungsvorplatz), war es die ureigene Aufgabe des Notars, Klarheit über die ihnen zu wenig bewussten grossen Probleme und Risiken zu schaffen (ZBGR 82/2001, S. 289).