er hätte aber keinesfalls blindlings davon ausgehen dürfen, dass die - in Fragen des Grundstückkaufs unstreitig nicht bewanderten - Käufer realisierten, dass damit der Eigentumserwerb trotz unterzeichnetem und beurkundetem Vertrag in der Luft hing. Er machte selber nicht geltend, dass er sie je klar und unmissverständlich auf die grossen Risiken hingewiesen hätte, die sie eingingen (ohne Änderung der Begründungsurkunde und des Reglements - worauf die Käufer keinen Einfluss hatten - kein Grundbucheintrag und damit kein Eigentumserwerb; beim Scheitern der vorgesehenen Änderungen Notwendigkeit, einen neuen Vertrag mit allen damit verbundenen Unsicherheiten zu schliessen).