Der Beschwerdeführer wies die Parteien zwar darauf hin, dass ohne vorgängige Anpassung der Begründungsurkunde und des Reglements der Vertrag beim Grundbuch nicht angemeldet werden könne; er hätte aber keinesfalls blindlings davon ausgehen dürfen, dass die - in Fragen des Grundstückkaufs unstreitig nicht bewanderten - Käufer realisierten, dass damit der Eigentumserwerb trotz unterzeichnetem und beurkundetem Vertrag in der Luft hing.