Bei der Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe ohnehin davon ausgehen dürfen, dass das Geschäft klappe, bei der Beurkundung sei nicht klar gewesen, dass Schwierigkeiten bestünden, handelt es sich schliesslich, um das Bundesgericht zu zitieren, um eine "hypothèse (qui) n'est qu'une spéculation hasardeuse sur des faits futurs" (BGE 121 IV 189). In allererster Linie ging es den Käufern sicher darum, das Eigentum an der Wohnung zu erwerben. Der Beschwerdeführer wies die Parteien zwar darauf hin, dass ohne vorgängige Anpassung der Begründungsurkunde und des Reglements der Vertrag beim Grundbuch nicht angemeldet werden könne;