schliessen, liesse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer die Parteien genau, konkret und eindringlich über die möglichen Folgen dieser Vorgehensweise aufgeklärt hätte (siehe dazu den nachstehenden Absatz). Dies gilt umso mehr, als durch eine entsprechende Vertragsgestaltung dieser Unsicherheit hätte Rechnung getragen werden können (siehe dazu hinten Erw. cc). Bei der Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe ohnehin davon ausgehen dürfen, dass das Geschäft klappe, bei der Beurkundung sei nicht klar gewesen, dass Schwierigkeiten bestünden, handelt es sich schliesslich, um das Bundesgericht zu zitieren, um eine "hypothèse (qui) n'est