Es musste ihm auch klar sein, dass der von ihm beurkundete Vertrag grundbuchlich nicht vollzogen werden würde, bevor die Begründungsurkunde und das Reglement geändert waren; ob die Änderung überhaupt möglich sein würde, hing nicht allein von der Verkäuferin, sondern von sämtlichen Stockwerkeigentümern ab und war deshalb völlig ungewiss. Trotzdem vertraute der Beschwerdeführer auch hier pflichtwidrig auf die Zusicherung, wonach diese Änderung kein Problem sei, und wies die Parteien darauf hin, dass er den Vertrag erst dann dem Grundbuch anmelden werde, wenn die Änderung der Begründungsurkunde und des Reglements tatsächlich erfolgt sei und die entsprechenden Schriftstücke vorlägen. Dieses