Die Umschreibung des Kaufobjekts (Bezeichnung der dazu gehörenden Nebenräume; ausschliessliches Benutzungsrecht bestimmter Gartenabteile) entsprach nicht der Zuweisung zu den Wohneinheiten gemäss der 1990 erfolgten Begründung des Stockwerkeigentums. Dies war dem Beschwerdeführer bewusst (Ziff. III/4 der Vertragsbestimmungen: "teils entgegen Grundbuchbeschrieb"). Es musste ihm auch klar sein, dass der von ihm beurkundete Vertrag grundbuchlich nicht vollzogen werden würde, bevor die Begründungsurkunde und das Reglement geändert waren;